Neues Urteil bei Reiserücktrittsversicherungen
In einem rechtskräftigen Urteil hat das Amtsgericht München nun entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung auch bei einer bestehenden oder bekannten Krankheit greifen soll. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Leiden die Reise ursprünglich nicht in Frage gestellt hat. Wenn also eine Reise wegen einer plötzlichen und unvorhergesehenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Reisenden storniert werden muss, so ist die Reiserücktrittskostenversicherung verpflichtet die Stornokosten zu übernehmen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Reisenden, welcher nach der Behandlung eines Bandscheibenvorfalls nach eigenen Angaben und laut ärztlicher Bescheinigung keine Beschwerden mehr hatte und dessen Krankheitsbild sich zu 90 Prozent gebessert hatte. Später wurde eine Operation dann doch erforderlich, weshalb die Reise storniert werden musste. Da dies nicht abzusehen war und zunächst mit einer Reisefähigkeit gerechnet werden konnte, urteilten die Richter zugunsten des Reisenden, indem sie bemerkten, dass auch bekannte Krankheiten unerwartet sein können. Der Versicherungsschutz besteht somit also auch bei einer plötzlichen Verschlechterung einer bestehenden Krankheit.

